Planungssicherstellungsgesetz als Rettungsinsel in rauer See

Zeit für Planungs- und Genehmigungsverfahren bald halbiert?

Nach einer Meldung der dts Nachrichtenagentur hat sich Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier im Vorfeld der Entscheidung über das geplante milliardenschwere Konjunkturprogramm der Bundesregierung dafür ausgesprochen, zentrale Genehmigungsverfahren signifikant schneller als bislang abzuschließen. Laut einer seiner Aussagen gegenüber der „Bild“, sollten Planungs- und Genehmigungsverfahren für wichtige nationale oder regionale Projekte künftig in der Hälfte der Zeit möglich sein. Dies jedoch ginge nur, wenn auf neue bürokratische Hürden verzichtet, und alte ein Stück zur Seite geräumt würden, um ein günstigeres Investitionsklima zu schaffen und die Nachfrage zu unterstützen.

Eine der Maßnahmen, um die erwartbare tiefgreifende Rezession zu bremsen, ist die Verabschiedung des so genannten Planungssicherstellungsgesetzes. Nachdem der Bundestag am 14. Mai 2020 in dritter Lesung dieses Gesetz beschlossen hat, stimmte der Bundesrat in seiner Sitzung am 15. Mai 2020 ebenfalls zu. Das Planungssicherstellungsgesetz wurde am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 29. Mai 2020 in Kraft. Es ist zunächst bis zum 31. März 2021 befristet.

Das Gesetz soll im Kern gewährleisten, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren mit verpflichtender Öffentlichkeitsbeteiligung durch Modifikationen auch unter den Einschränkungen der Corona-Situation ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Bestimmte Verfahrensschritte, die eine physische Bereitstellung bzw. Anwesenheit oder Beteiligung der Öffentlichkeit erfordern, werden beispielsweise durch die Veröffentlichung im Internet, durch Onlinekonsultationen, Zeitungsveröffentlichungen und/oder andere schriftliche Stellungnahmen ersetzt. Mit Zustimmung aller Beteiligten ist bspw. auch eine Telefon- oder Videokonferenz möglich.

Der Vorhabenträger hat bei der Veröffentlichung von Unterlagen oder Entscheidungen im Internet oder bei Online-Konsultationen einen Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Er kann deshalb der Veröffentlichung im Internet auch widersprechen. In diesem Fall wird das Verfahren allerdings zunächst bis zur Möglichkeit einer physischen Auslegung ausgesetzt.

Zwar ist das Planungssicherstellungsgesetz grundsätzlich zu begrüßen, um Verfahren im Zuge der Einschränkungen nicht brach liegen zu lassen, gleichzeitig enthält es aber noch einige Unklarheiten wie jene, ob die Internet-Veröffentlichung zentral von der verfahrensführenden Behörde oder einzeln durch die Auslegungsgemeinden erfolgen soll. Abzuwarten bleibt, wie sich das Gesetz in der Praxis auswirkt. Nach einem „Probelauf“ bis Ende März 2021 können Verbesserungen angegangen werden. Falls sich das Planungssicherstellungsgesetz als Rettungsinsel in rauer See erweist und die gewünschten positiven Effekte nach sich zieht, sollte es außerdem für eine längere Dauer gelten.

Bürokratieabbau: jetzt aber wirklich!

Die in ihrer Gesamtheit vom BDI vertretene betroffene deutsche Wirtschaft fordert angesichts der Situation, die nur mit großer Mühe wieder geglättet werden kann, dass alle Verfahrensbestandteile, die europarechtlich nicht zwingend vorgesehen sind, im Zuge von Genehmigungsverfahren künftig generell entfallen sollen. Dabei wird die Durchführung von Erörterungsterminen beispielsweise als einer der größten Faktoren von Verfahrensverzögerungen benannt. Wer permanent die Digitalisierung von Abläufen beschwört, wird demnach auch für diesen immer noch klassisch-analogen Abwägungsschritt eine alternative Möglichkeit anbieten müssen. Das ist nicht nur in der jetzigen Phase, sondern generell notwendig, um schleppenden Planungs- und Genehmigungsverfahren zu einer tatsächlichen Beschleunigung zu verhelfen.

Wenn die Wirtschaft es als ihre gesellschaftliche Aufgabe betrachtet, die Situation über pragmatische Lösungen zu stabilisieren und dem BIP wieder auf feste Füße zu helfen, sollte dies die Politik jetzt und künftig erst recht tun.