Mitglieder

MIRO hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben

a) Landes-/Regionalverbände und solche Fachgruppen der Gesteinsindustrie, die einem fach­übergreifenden Landes-/Regionalverband angehören,

b) herrschende Unternehmen in überregional tätigen Konzernen der Gesteinsindustrie im Sinne § 18 AktG (Direktmitglieder) mit Werken in mindestens 2 Bundesländern und einem in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Gesamtumsatz von mindestens 50 Mio. Euro/Jahr, soweit sie bei der Gründung von MIRO bereits Direktmitglied des Bundesverbandes Natur­stein-Industrie waren. Mit einer solchen Direktmitgliedschaft ist zugleich die Mitgliedschaft aller Tochterunternehmen und Mehrheitsbeteiligungen mit allen angeschlossenen Werken in den unter a) genannten zugehörigen Landes-/ Regionalverbänden oder Fachgruppen verbun­den. Eine direkte Mitgliedschaft ist nicht möglich für einzelne Konzernunternehmen oder andere selbständige Unternehmen.

Die außerordentliche Mitgliedschaft (Fördermitglieder) können Unternehmen außerhalb der Gesteinsindustrie erwerben, die den Vereinszweck unterstützen.

 

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